Was sich 2021 bei der Quellensteuer ändert
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Was sich 2021 bei der Quellensteuer ändert

2 min read Jun 15, 2020

Am 1. Januar 2021 treten die neuen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in Kraft. Nach der Publikation der neuen Quellensteuerverordnung (QSTV) im April 2018 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» veröffentlicht. Die Neuerungen verfolgen auch den Zweck, den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (z.B. dem einheitlichen Lohnmeldewesen bzw. dem Lohnstandard-CH Quellensteuer [ELM-QSt]), die Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer und die Schuldner der steuerbaren Leistung zu erhöhen sowie die Verfahren zu vereinheitlichen.

Erfolgt die Abrechnung der Quellensteuer über eine von Swissdec-zertifizierte Software wie Payroll Swiss, sind die jeweils gültigen Richtlinien von Swissdec massgebend für die Berechnung der Quellensteuer.

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Die wichtigsten Änderungen 2021

Die Quellensteuer wird entweder gemäss Monatsmodell oder Jahresmodell berechnet. Die unterschiedlichen Berechnungsregeln gemäss den 26 Kantonen entfallen.

Satzbestimmendes Einkommen bei einer oder mehreren Teilzeit-Erwerbstätigkeiten: Ist ein Arbeitnehmer nur bei einem einzigen Arbeitgeber in einem Teilzeitpensum angestellt und erzielt er daneben keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte, hat für die Satzbestimmung keine Umrechnung des Lohns zu erfolgen. Hat ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse (inkl. Ersatzeinkünfte), ist das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis bzw. Versicherungsverhältnis wie folgt zu ermitteln:

  1. Umrechnung auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) des Arbeitnehmers, sofern dieser den Gesamtbeschäftigungsgrad dem Arbeitgeber mitteilt;
  2. Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch den Arbeitnehmer nicht offengelegt wird;
  3. Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Einkünfte dem Schuldner der steuerbaren Leistung bekannt sind bzw. bekannt gegeben werden (bspw. im Konzern oder mehrere Arbeitsverträge beim gleichen Schuldner der steuerbaren Leistung).
  • Zudem müssen Arbeitgeber zukünftig z.B. zwingend mit dem zuständigen Kanton abrechnen. Es wird daher nicht mehr zulässig sein, alle quellenbesteuerten Arbeitnehmer im Sitzkanton des Unternehmens abzurechnen.
  • Der Wegfall des Nebenerwerbtarifs «D» ist eine weitere Neuerung, die Arbeitgebende betrifft.

Besonderheiten QST-SB-Lohn

Insgesamt dürften die Neuregelungen die Abrechnungen vereinfachen und die Rechtssicherheit erhöhen, wie z.B. bei der Tarifanwendung. Die Mitwirkungspflichten bleiben ungefähr dieselben.

Unser Produktmanagement wird Sie als Payroll Swiss Kunden zum gegebenen Zeitpunkt über die Quellensteueranpassungen inkl. der neuen Payroll Swiss Version entsprechend informieren (ca. Herbst 2020).

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