- Einführung einer „Technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Kassen“
- Datenübermittlung an das Finanzamt über eine einheitliche Schnittstelle
- Zu jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg ausgestellt und ausgehändigt werden (Belegausgabepflicht)
- Elektronische Kassen müssen mit dem TSE dem Finanzamt gemeldet werden
Die Datenübermittlung muss von der Finanzverwaltung zum Zweck einer Außenprüfung oder einer Kassennachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle (§ 4 Kassen-SichV) zur Verfügung gestellt werden. Die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) liefert dafür eine fachliche und technische Beschreibung. Die Herausforderung ist es, die Datenübermittlung umgehend entsprechend der Kassen-SichV anzupassen.
Unsere Kassensoftware BE-POS ist mit einer TSE ausrüstbar. Mittlerweile wurde in einem "Nichtanwendungserlass" vom Bundesfinanzministerium offiziell festgelegt, dass die Benutzung von Kassensystemen ohne TSE noch bis zum 30.09.2020 straffrei sein wird. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen also alle Kassensysteme nachgerüstet worden sein.